Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht

Karenz

Unter Karenz versteht man den Anspruch von unselbstständig erwerbstätigen Müttern und Vätern auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber kann eine Karenz nicht verweigern.

Achtung

Ab dem 1. November 2023 gilt eine neue Rechtslage. Wurde Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch bis zum 2. Geburtstag des Kindes, auch wenn das Kind nicht abwechselnd von beiden Elternteilen betreut wird.

Anspruchsdauer – Grundregel

Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes dauern.

Sonderregelungen

Bei alleinerziehenden Elternteilen und in dem Fall, dass ein Elternteil, der das Kind betreut, keinen Anspruch auf Karenz hat, kann die Karenz bis zum 2. Geburtstag dauern. Nehmen beide Elternteile einen Monat gleichzeitig Karenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.

Die Karenz beziehungsweise jeder Karenzteil beider Elternteile muss mindestens 2 Monate betragen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Achtung

Die Inanspruchnahme der Karenz ist der Dienstgeberin / dem Dienstgeber bekannt zu geben. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als Bekanntgabe der Karenz gegenüber der Dienstgeberin / dem Dienstgeber.

Bitte beachten Sie, dass sich die Dauer der Karenz mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgelds nicht decken muss.

Beschäftigung während der Karenz

Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt.

Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung – handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Teilzeitbeschäftigung

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern haben Eltern, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre (Karenz wird eingerechnet) gedauert hat, einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mit Rückkehrrecht zur Vollzeit) längstens bis zum achten Geburtstag des Kindes (im Ausmaß von insgesamt maximal 7 Jahren unter Einrechnung des Mutterschutzes nach der Geburt und der Karenzzeit).

Lediglich die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung, also Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Achtung

Ab dem 1. November 2023 gilt eine neue Rechtslage. Sollten Sie Ihre Absicht der Elternteilzeit Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber bereits vor dem 1. November 2023 bekanntgegeben haben, gelten andere Regelungen. Bitte informieren Sie sich dazu unter Elternteilzeit (BMAW).

Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, kann eine solche längstens bis zum achten Geburtstag des Kindes mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen. Die Mindestdauer der Elternteilzeit beträgt 2 Monate.

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist in diesem Zusammenhang zu beachten: 

Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich.

Dh insgesamt darf der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Elternteilzeit, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte, heranzuziehen.

Beispiel:
Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum zweiten Geburtstag des Kindes Elternkarenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des zweiten Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld (falls beim Kinderbetreuungsgeld-Konto eine längere Anspruchsdauer gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Elternteiles im dritten Lebensjahr beziehungsweise von der jeweiligen Lage des Arbeitsbeginnes im Kalenderjahr ab.

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