GBK Senat II

Vorsitz und Leitung

Unter Leitung der Vorsitzenden Birgit Lanner ist mit der Führung der laufenden Geschäfte des Senates II Karina Brugger-Kometer als Geschäftsführerin betraut.

Vorsitz: Mag. Birgit Lanner
Geschäftsführerin: Mag. Karina Brugger-Kometer

Kontakt:
Bundeskanzleramt
Abteilung III/3
Minoritenplatz 3
1010 Wien
Telefon: +43 1 531 15-63 2431
E-Mail: gleichbehandlung@bka.gv.at

Post Zustelladresse:
Bundeskanzleramt
Sektion III - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung
Geschäftsführung Gleichbehandlungskommission Senat II
Minoritenplatz 3
1010 Wien

Zuständigkeit des Senates II

Der Senat II ist zuständig für die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) (Teil II des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, idgF).

Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz) niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gemäß § 17 Abs. 2 gilt § 17 Abs. 1 nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Gemäß § 18 Gleichbehandlungsgesetz darf in der sonstigen Arbeitswelt aus den in § 17 genannten Gründen niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer ArbeitnehmerInnen- oder ArbeitgeberInnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.

Ausnahmebestimmungen

§ 20. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 17 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

  1. objektiv und angemessen ist,
  2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und
  3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen

  1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmenden und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
  2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundenen Vorteile,
  3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes führt.

Zusammensetzung des Senates II

Neben der oder dem Vorsitzenden gehören dem Senat II als weitere Mitglieder an:

  • ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
  • ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
  • ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
  • ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
  • ein Mitglied, das vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin bestellt wird;
  • ein Mitglied, das vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit bestellt wird.

Veröffentlichungen

Musterantrag