Einfachgesetzliche Regelungen des Rundfunk- und Medienrechts in Österreich

ORF-Gesetz, Audiovisuelle Medien-Gesetz (AMD-G), Privatradiogesetz (PrR-G)

Eine einfachgesetzliche Regelung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks wurde bisher in folgenden Bereichen getroffen:

ORF-Gesetz

Rechtsdokument im RIS: ORF-Gesetz i.d.g.F.

Gemäß ORF-Gesetz (ORF-G, BGBl. Nummer 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nummer 50/2010) ist der Österreichische Rundfunk (ORF) eine Stiftung "sui Generis" mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. Begünstigte der Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks die Allgemeinheit.

Organe des ORF:

  • Stiftungsrat
  • Generaldirektor
  • Publikumsrat

Der Stiftungsrat, das politisch bedeutendste Organ des ORF, besteht aus 35 Mitgliedern, die von der Bundesregierung (9 Mitglieder), den Bundesländern (9 Mitglieder – je ein Mitglied pro Land), dem Publikumsrat (6 Mitglieder) und dem Zentralbetriebsrat des ORF (5 Mitglieder) bestellt werden. Überdies hat die Bundesregierung 6 Mitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu bestellen. Der Stiftungsrat übt seine Funktion jeweils für 4 Jahre aus. Ändert sich die Zusammensetzung eines Organs, das Mitglieder bestellt (zum Beispiel die Bundesregierung) während dieser Funktionsdauer, kann dieses Organ die von ihm entsandten Mitglieder vorzeitig abberufen und neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode bestellen.

Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates sind an jene des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft angenähert. Die Mitglieder des Stiftungsrates haben folglich bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Eine zentrale Aufgabe des Stiftungsrates ist die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors. Überdies trifft der Stiftungsrat andere wichtige Personalentscheidungen, setzt das Programmentgelt (eingehoben mit den Rundfunkgebühren) und die Tarifwerke der kommerziellen Kommunikation fest und muss wichtigen Unternehmensentscheidungen zustimmen.

Der Generaldirektor (ORF-Geschäftsführung) führt die Geschäfte des ORF und vertritt diesen nach außen. Er wird vom Stiftungsrat für eine Dauer von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abberufung des Generaldirektors bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit im Stiftungsrat. Der Generaldirektor legt – mit Zustimmung des Stiftungsrates – die allgemeinen Programmrichtlinien fest, erstattet dem Stiftungsrat Vorschläge bei bedeutenden Personalentscheidungen und kontrolliert beziehungsweise koordiniert die Tätigkeit des übrigen Führungspersonals. Überdies erstellt er langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Personal sowie ein Qualitätssicherungssystem, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages zu definieren hat.

Der Publikumsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Hörer und Seher der ORF-Programme zu wahren. Er setzt sich aus Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Gruppen zusammen, wobei sechs Mitglieder von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden. Der Publikumsrat erfüllt seine Aufgabe in erster Linie dadurch, dass er Empfehlungen zur Programmgestaltung abgibt. Außerdem bestellt er sechs Mitglieder des Stiftungsrates; drei von den sechs zu entsendenden Mitgliedern rekrutieren sich aus jenen sechs Mitgliedern, die von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden.

Der öffentliche Auftrag des ORF ist in einen Versorgungsauftrag (§ 3) und einen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§ 4) unterteilt. Der Versorgungsauftrag legt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest. Zum Versorgungsauftrag gehören auch die Veranstaltung von Teletext, das Bereitstellen von Online-Angeboten (jeweils im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen) und die Versorgung der autochthonen Volksgruppen. Darüber hinaus zählen zum Versorgungsauftrag auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms, eines Informations- und Kulturspartenprogramms sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum.

Das ORF-Gesetz trennt zwischen den aus öffentlich-rechtlichen Gebühren finanzierten Programmen einerseits (also jene Programme, die im Rahmen des Versorgungsauftrages ausgestrahlt werden) und kommerziellen (nicht aus Gebühren finanzierten) Tätigkeiten, die im Rahmen des öffentlichen Auftrages liegen, aber über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinausgehen, andererseits. Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrages zu trennen und durch Tochtergesellschaften wahrzunehmen. Der ORF kann in diesem Zusammenhang kommerzielle Spartenprogramme veranstalten und diese digital terrestrisch, über Satellit oder Kabel ausstrahlen.

Zum Unternehmensgegenstand des ORF (§ 2) zählen

  • die Veranstaltung von Rundfunk,
  • die Veranstaltung von Teletext und Online-Angeboten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk),
  • der Betrieb von technischen Einrichtungen, die für diese Tätigkeiten notwendig sind, sowie
  • alle Geschäfte und Maßnahmen, die für diese Tätigkeiten oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.

Mit der am 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nummer 50/2010 wurde das ORF-Gesetz (insbesondere auch infolge des vor der Europäischen Kommission geführten "Beihilfeverfahrens") umfangreich geändert. Wesentliche Änderungen betreffen etwa zum einen die Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages und zum anderen das Programmentgelt.

So wurde ein Qualitätssicherungssystem (§ 4a) zur Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen-rechtlichen Auftrages eingeführt. Des Weiteren hat der ORF nunmehr für seine im öffentlich-rechtlichen Auftrag angebotenen Programme und Angebote Angebotskonzepte (§ 5a) zu erstellen. Für neue Angebote ist schließlich die Durchführung einer Auftragsvorprüfung (§§ 6ff) samt Genehmigung durch die KommAustria vorgesehen.

Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgelegt und bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Diese Festlegung unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria. Entspricht die Programmentgeltfestsetzung nicht den gesetzlichen Kriterien (§ 31), hat die KommAustria den Beschluss des Stiftungsrates aufzuheben. Darüber hinaus hat die KommAustria im Hinblick auf die Refundierung der dem ORF durch Befreiungen entgehenden Einnahmen aus Programmentgelt durch den Bund, die an enge Kriterien geknüpft ist (Erfüllung bestimmter Aufgaben, Veranlassung nachhaltiger Strukturmaßnahmen), die Erfüllung dieser Anforderungen unter Einbeziehung der Prüfungskommission im Nachhinein zu überprüfen. Werden die Bedingungen der Abgeltung nicht erfüllt, hat die KommAustria diese mit Bescheid zurückzufordern und an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.

Der Prüfungskommission, deren Mitglieder von der KommAustria für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden, obliegt zudem die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts des ORF (§ 40). Zudem kann ihr die KommAustria jederzeit und auch abseits dieser Zuständigkeit Aufträge erteilen.

Externe Links

Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz

Rechtsdokument im RIS: Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) i.d.g.F.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nummer 50/2010 (= das Privatfernsehgesetz, PrTV-G, wurde infolge der erforderlichen Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) in österreichisches Recht umfassend novelliert) regelt nunmehr

  • die Veranstaltung von Fernsehen (über digitale Terrestrik, Satellit, Kabel und andere elektronische Kommunikationsnetze wie etwa das Internet) sowie
  • das Anbieten anderer audiovisuelle Mediendienste (Abrufdienste).

Mit der erwähnten Novelle hat der Begriff audiovisueller Mediendienst in das AMD-G Eingang gefunden. Darunter fallen zum einen Fernsehprogramme und zum anderen audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Abrufdienste). Während Fernsehprogramme sich dadurch charakterisieren, dass sie für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt werden, erfolgt die Bereitstellung von Abrufdiensten zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem festgelegten Programmkatalog (etwa Video-on Demand-Portale). Zudem wird der Mediendiensteanbieter als Oberbegriff etabliert, welcher Fernsehveranstalter und Anbieter von Abrufdiensten umfasst.

Eine Zuständigkeit der KommAustria besteht nur für jene Mediendiensteanbieter, die in Österreich niedergelassen sind. Ein Anbieter von Mediendiensten gilt insbesondere dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen in Österreich getroffen werden (siehe im Detail § 3 AMD-G).

Die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen und Satellitenfernsehen bedarf einer Zulassung der KommAustria gemäß § 5 AMD-G. Die Verbreitung von sonstigen Fernsehprogrammen (etwa über Kabel oder Internet) sowie das Anbieten von Abrufdiensten ist der KommAustria gemäß § 9 AMD-G anzuzeigen.

Darüber hinaus enthält das AMD-G die Festlegung von formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Mediendiensteanbieters sowie Ausschlussgründe für das Anbieten audiovisueller Mediendienste insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und den ORF. (Zu den Medienkonzentrationsregelungen siehe die entsprechenden Ausführungen weiter unten.)

Das Gesetz beinhaltet aber auch umfangreiche Bestimmungen in Bezug auf die Infrastruktur für digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) und regelt die Erteilung von Zulassungen für terrestrische Multiplex-Plattformen, über die mehrere digitale Programme ausgestrahlt werden können (vergleiche §§ 23ff AMD-G). Die konkrete Ausgestaltung der Digitalisierungsstrategie obliegt der gemäß § 21 AMD-G installierten Digitalen Plattform Austria. Der Startschuss für die Umstellung erfolgte am 26. Oktober 2006. Mittlerweile wurden Zulassungen für 2 bundesweite terrestrische Multiplex-Plattformen (MUX A und B) sowie für regionale und lokale Multiplex-Plattformen (MUX C) in verschiedenen Regionen Österreichs erteilt.

Für audiovisuelle Mediendienste besteht eine abgestufte Regulierung. So richten sich die Regelungen des siebenten Abschnitts des AMD-G an alle audiovisuellen Mediendienste, während die Regelungen des achten Abschnitts speziell für Abrufdienste und jene des neunten Abschnitts nur für Fernsehprogramme gelten. Für alle Mediendiensteanbieter gelten etwa die Aufzeichnungsverpflichtungen des § 29 AMD-G, wonach von allen Bestandteilen des Mediendienstes Aufzeichnungen herzustellen und mindestens 10 Wochen aufzubewahren sind. Des Weiteren haben Mediendienste die Menschenwürde und die Grundrechte zu achten und dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

Für alle Mediendienste gilt außerdem, dass jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Werbung im weitesten Sinne) für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse verboten ist. Zudem hat audiovisuelle Kommunikation im Hinblick auf alkoholische Getränke den Anforderungen des § 35 AMD-G zu entsprechen (sie darf etwa nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein). Hingegen ist nur Fernsehprogrammen jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen untersagt. Ebenfalls nur für Fernsehprogramme gilt, dass Werbung und Teleshopping leicht erkennbar und eindeutig vom redaktionellen Programm zu trennen sind.

Privatradiogesetz

Rechtsdokument im RIS: Privatradiogesetz i.d.g.F.

Das Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nummer 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nummer 50/2010, regelt die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog oder digital), von Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk. Die Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk und Satellitenhörfunk bedarf einer Zulassung der KommAustria gemäß § 3 PrR-G. Die Verbreitung von Kabelhörfunkveranstaltungen ist der KommAustria gemäß § 6a PrR-G anzuzeigen.

Darüber hinaus enthält das PrR-G die Festlegung von formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Veranstalters sowie Ausschlussgründe für die Veranstaltung von privatem Hörfunk insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien und den ORF. Zu den Medienkonzentrationsregelungen siehe die entsprechenden Ausführungen weiter unten.

Mit der mit 1. Oktober 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nummer 50/2010 wurde die gesetzliche Grundlage für digitalen terrestrischen Hörfunk in Österreich geschaffen. In den §§ 15ff PrR-G finden sich die Regelungen für die Ausschreibung, Vergabe und Zulassungserteilung betreffend Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk.

Die Programmgrundsätze werden in § 16 PrR-G normiert. Demnach haben Hörfunkprogramme den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen und in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Alle Sendungen haben die Menschenwürde und die Grundrechte zu achten und dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

Das PrR-G enthält weiters folgende Regelungen:

  • Ermöglichung von grundlegenden Änderungen des Programmcharakters (nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation), damit Hörfunkveranstalter flexibler auf veränderte Marktgegebenheiten reagieren und ihre Programmgestaltung neu ausrichten können.
  • Rechtsgrundlage für eine bundesweite Zulassung, damit dem Ziel der Etablierung einer lebensfähigen Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem adäquat Rechnung getragen werden kann.