Das "Protestantenpatent" 1861
Als Folge der Revolution von 1848 hatte die Pillersdorf'sche Verfassung erstmals in der Geschichte Österreichs volle Glaubens- und Gewissensfreiheit anerkannt, für die bislang bloß tolerierten A-Katholiken trat als Grundpostulat die konfessionelle Gleichberechtigung hinzu. Nach der Regelung des Verhältnisses des Staates zur katholischen Kirche im „Konkordat“ von 1855 ging man daran, auch das Verhältnis zu den Protestanten neu zu regeln.
Für den Staat war es dabei wichtig, auch die Evangelischen Untertanen Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses zu seinen Stützen zu gewinnen, außerdem meinte man, eine einheitliche evangelische Kirche im gesamten Kaisertum organisieren zu können. Nachdem im Jahr 1859 zunächst ein kaiserliches Patent für Ungarn in Kraft gesetzt worden war, legte Staatsminister Anton von Schmerling 1861 das Protestantenpatent vor, das – anders als in Ungarn – von den Evangelischen in Österreich als gewaltiger Fortschritt empfunden wurde.Obwohl die liberale Verfassungsbewegung bereits für den 29. April 1861 die Einberufung des Reichrates erzwungen hatte, der dann am 1. Mai seine feierliche erste Sitzung abhielt, war man in der Frage der Evangelischen zu der Erkenntnis gelangt, dass rasches Handeln geboten sei und die schon lange erwünschte Regelung nicht weiter verzögert werden solle.
Und so erging bereits am 8. April 1861 kein Gesetz, sondern ein Patent, das der absoluten Gesetzgebungsvollmacht des Kaisers entsprang: Die evangelische Kirche war durch das „Protestantenpatent“ mit der katholischen Kirche nunmehr gleichberechtigt, stand aber immer noch unter dem Einfluss des Staates.
Signatur: AT-OeStA/HHStA KA Vorträge 3-1861, Zl. 564/1861
Ernst Petritsch
Transkription (PDF 14 kB)
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