Die wichtigsten Instrumente für die Leistung von Rechtshilfe in (Justiz- und) Verwaltungsstrafsachen im Rahmen der Europäischen Union

Diese Seite gibt einen Überblick über die wichtigsten Instrumente für die Leistung von Amts- und Rechtshilfe in (Justiz- und) Verwaltungsstrafsachen im Rahmen der Europäischen Union (einschließlich der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verwaltungsstrafsachen im Rahmen der sogenannten III. Säule). Es sind dies folgende Vorschriften:

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: Europäisches Rechtshilfeübereinkommen 1959)

BGBl. Nr. 41/1969 (NR: GP XI RV 628 [elektronisch textinterpretiert (PDF 152 kB)] AB 913 S. 103. BR: AB 64 S. 266.)
CETS. No. 30 (Vertragsstaaten, Erklärungen und Vorbehalte, authentischer Text und Erläuternder Bericht des Europarates in englischer und teilweise in französischer Sprache)

Dieses – vom Europarat ausgearbeitete – Übereinkommen gilt innerhalb seines Geltungsbereiches für die Leistung von Rechtshilfe in Justizstrafsachen sowie – innerhalb des Geltungsbereiches des EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000 – auch für die Leistung von Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen. Der Geltungsbereich des Übereinkommens ist nicht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.

Welche Erklärungen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich ihrer Ratifikation dieses Übereinkommens beziehungsweise ihres Beitritts zu diesem abgegeben haben, ist aus der Staatenliste ersichtlich.

Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen 1978)

BGBl. Nr. 296/1983 (NR: GP XV RV 1231 AB 1425 S. 146. BR: 2668 S. 432.)
CETS. No. 99 (Vertragsstaaten, Erklärungen und Vorbehalte, authentischer Text und Erläuternder Bericht des Europarates in englischer und teilweise in französischer Sprache)

Dieses – ebenfalls vom Europarat ausgearbeitete – Protokoll gilt innerhalb seines Geltungsbereiches für die Leistung von Rechtshilfe (nur) in Justizstrafsachen. Der Geltungsbereich des Protokolls ist nicht auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.

Welche Erklärungen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich ihrer Ratifikation des Protokolls beziehungsweise ihres Beitritts zu diesem abgegeben haben, ist aus der Staatenliste ersichtlich.

Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000)

BGBl. III Nr. 65/2005 (NR: GP XXII RV 696 AB 744 S. 93. BR: AB 7215 S. 718.)

ABl. Nr. C 379 vom 29.12.2000, S. 7 (Erläuternder Bericht)

Dieses – vom Rat der Europäischen Union ausgearbeitete – Übereinkommen ergänzt das Europäische Rechtshilfeübereinkommen 1959 und das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen 1978 (sowie das so genannte „Benelux-Übereinkommen“) und soll ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtern. Es gilt sowohl in Justizstrafsachen als auch in Verwaltungsstrafsachen.

Derzeit (Stand 1. Mai 2009) sind folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsstaaten des EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Welche Erklärungen diese Mitgliedstaaten anlässlich ihrer Ratifikation des Übereinkommens beziehungsweise ihres Beitritts zu diesem abgegeben haben und ob danach ein unmittelbarer Rechtshilfeverkehr in Verwaltungsstrafsachen zulässig ist, ist aus der Staatenliste ersichtlich.

Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll zum EU-Rechtshilfeübereinkommen 2001)

BGBl. III Nr. 66/2005 (NR: GP XXII RV 697 AB 745 S. 93. BR: AB 7216 S. 718.)

ABl. Nr. C 257 vom 24.10.2002, S. 1 (Erläuternder Bericht)

Dieses – ebenfalls vom Rat der Europäischen Union ausgearbeitete – Protokoll regelt die Rechtshilfe in Strafsachen bei Bankgeschäften und ist nur für den Justizbereich von Bedeutung.

Welche Erklärungen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich ihrer Ratifikation des Protokolls bzw. ihres Beitritts zu diesem abgegeben haben, ist aus der Staatenliste ersichtlich.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/JI)

Der Rahmenbeschluss sieht die gegenseitige Anerkennung für Geldstrafen oder Geldbußen von gerichtlichen und Verwaltungsbehörden vor, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern. Er erfasst insbesondere auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen.

Derzeit (Stand 1. Mai 2009) ist der Rahmenbeschluss von folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt worden: Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Welche Erklärungen diese Mitgliedstaaten anlässlich ihrer Mitteilung über die Umsetzung (oder danach) abgegeben haben, ist aus der
Staatenliste ersichtlich.

In Österreich wurde der Rahmenbeschluss im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (mit Ausnahme des Finanzstrafrechts) durch das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) umgesetzt.