Elektronische Zustellung
Allgemeines
Über die elektronische Zustellung erhalten Sie Dokumente von Behörden, wie RSa- und RSb-Briefe, elektronisch zugestellt. Einer der entscheidenden Vorteile der elektronischen Zustellung ist, dass Sie die Schriftstücke orts- und zeitungebunden elektronisch abholen können: Die elektronische Abholung ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche möglich. Überdies ist die Nutzung der elektronischen Zustellung mit keinen Kosten verbunden.
Anmeldung zum Zustelldienst
Zur Anmeldung bei der elektronischen Zustellung benötigen Sie Ihre Bürgerkarte.
Derzeit können Sie sich unter
oder
anmelden. Falls Sie noch keine Bürgerkarte besitzen, finden Sie alle notwendigen Informationen (Was ist die Bürgerkarte? Wie komme ich dazu?) unter .
Sobald Sie sich bei der elektronischen Zustellung angemeldet haben, bekommen Sie Schriftstücke von Behörden elektronisch zugestellt. Wenn bei Ihrem Zustelldienst ein elektronisches Dokument einlangt, erhalten Sie eine Verständigung per E-Mail. Anschließend können Sie das Dokument von Ihrem Zustelldienst unter Verwendung Ihrer Bürgerkarte abholen beziehungsweise downloaden.
Weitere Besonderheiten der elektronischen Zustellung sind der Abwesenheitsassistent, mit dem man sich für bestimmte Zeiträume (etwa Urlaub) von der elektronischen Zustellung abmelden kann und bald auch die Möglichkeit, Dokumente von Privaten (etwa vertrauliche private Dokumente und Urkunden) zu empfangen und selbst zu versenden.
Falls Sie – trotz Anmeldung bei der elektronischen Zustellung – doch einmal ein Dokument einer Behörde mit der Post zugestellt bekommen sollten liegt das daran, dass noch nicht alle Behörden die elektronische Zustellung nutzen. Allerdings steigt die Zahl der Behörden, die die elektronische Zustellung nutzen, stetig.
Weitere Informationen rund um E-Government finden Sie auf den Seiten der
Zugelassene elektronische Zustelldienste
Gemäß § 30 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, sind die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben.
Diese Zustelldienste sind:
| URL | Zugelassener Zustelldienst | Auflagen und Bedingungen an den Zustelldienst |
| Online Post Austria GmbH vormals Electronic Bill Presentment and Payment GmbH (zugelassen mit Bescheid vom 25.6.2010) | - |
| Bundesrechenzentrum GmbH (zugelassen mit Bescheid vom 3.3.2009) | - |
Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden (siehe § 29 Abs. 3 ZustG).
Ehemalige Zustelldienste:
Der A1 Telekom Austria AG (vormals Telekom Austria), zugelassen mit Bescheid vom 13. November 2009, wurde mit Bescheid vom 13. September 2011 die Zulassung widerrufen.
Zulassung als elektronischer Zustelldienst
Für die Zulassung als elektronischer Zustelldienst müssen die Zustelldiensteanbieter die in der Zustelldiensteverordnung - ZustDV, BGBl. II Nr. 233/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008, festgelegten Zulassungsvoraussetzungen vom Antragsteller erfüllt werden. Dabei sind auch die in § 3 Abs. 1 Z 7 und Z 10 ZustDV genannten Anforderungen zu erfüllen.
Gemäß § 4 ZustDV hat der Bundeskanzler im Internet die in der Anlage zur Verordnung genannten technischen Spezifikationen zu veröffentlichen. Diese technischen Spezifikationen sind:
- die Spezifikationen der elektronischen Zustellung für die gemäß § 29 Abs. 1 ZustG nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringenden Leistungen eines Zustelldienstes,
- die Spezifikationen der Bürgerkarte für die in § 33, § 35 Abs. 3 und § 37a ZustG angeführten Verwendungen und
- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.
Die technischen Spezifikationen der elektronischen Zustellung werden durch folgende Dokumente beschrieben:
- ZUSEMSG (über die Kommunikation zwischen Applikationen und Zustelldiensten zur Übergabe von Sendungen und zur Übermittlung von Zustellnachweisen),
- ZUSELDAP (über das LDAP-Schema [Lightweight Directory Access Protocol-Schema] des Verzeichnisdienstes eines Zustelldienstes sowie die Abfragemöglichkeiten des Verzeichnisdienstes),
- ZUSEMOD (über Grundlagen und Prozessmodell der elektronischen Zustellung),
- ZUSESPEC (über die Abläufe innerhalb eines Zustellservers),
- ZUSERECH (über Grundlagen, Prozessmodell und Organisation der elektronischen Zustellungsverrechnung),
- ZUSEPUSH (über die Abläufe innerhalb eines Zustellservers in Bezug auf den Zustellkopf) und
- ZUSEKOPF (über die Schnittstelle zwischen Zustellserver und Zustellkopf), soweit darin die Erbringung der Leistung gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 ZustG beschrieben ist.
Rechtliche Grundlagen und Spezifikationsdokumente
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Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen.