Rundfunk- und Medienrecht im Überblick
Zur Rundfunkrechtslage im Allgemeinen
Die Erlassung von Regelungen im Bereich des Rundfunks (und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in technischer Hinsicht) fällt in die Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG "Post- und Fernmeldewesen" sowie Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, wonach "...nähere Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen" sind.
Das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks zielt darauf ab, den Rundfunk zur "öffentlichen Aufgabe zu erklären", die unter Wahrung der Prinzipien der Objektivität, der Unparteilichkeit und der Meinungsvielfalt zu erfüllen ist.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Regelung des Art. I des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes, dass ein Gesetz nicht Schranke, sondern Bedingung der Zulässigkeit der Veranstaltung von Rundfunk ist; das heißt, Rundfunk kann nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung betrieben werden.
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Einfachgesetzliche Regelungen
Eine einfachgesetzliche Regelung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks wurde bisher in folgenden Bereichen getroffen:
ORF-GESETZ
Gemäß ORF-Gesetz ist der Österreichische Rundfunk (ORF) eine Stiftung "sui Generis" mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. Begünstigte der Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks die Allgemeinheit.
Organe des ORF:
- Stiftungsrat
- Generaldirektor
- Publikumsrat
Der , das politisch bedeutendste Organ des ORF, besteht aus 35 Mitgliedern, die von der Bundesregierung (9 Mitglieder), den Bundesländern (9 Mitglieder – je ein Mitglied pro Land), dem Publikumsrat (6 Mitglieder) und dem Zentralbetriebsrat des ORF (5 Mitglieder) bestellt werden. Überdies hat die Bundesregierung 6 Mitglieder unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu bestellen. Der Stiftungsrat übt seine Funktion jeweils für vier Jahre aus. Ändert sich die Zusammensetzung eines Organs, das Mitglieder bestellt (zum Beispiel die Bundesregierung) während dieser Funktionsdauer, kann dieses Organ die von ihm entsandten Mitglieder vorzeitig abberufen und neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode bestellen.
Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates sind an jene des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft angenähert. Die Mitglieder des Stiftungsrates haben folglich bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Eine zentrale Aufgabe des Stiftungsrates ist die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors. Überdies trifft der Stiftungsrat andere wichtige Personalentscheidungen, setzt das Programmentgelt (eingehoben mit den ) und die Werbetarife fest und muss wichtigen Unternehmensentscheidungen zustimmen.
Der Generaldirektor (ORF-Geschäftsführung) führt die Geschäfte des ORF und vertritt diesen nach außen. Er wird vom Stiftungsrat für eine Dauer von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Abberufung des Generaldirektors bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit im Stiftungsrat. Der Generaldirektor legt – mit Zustimmung des Stiftungsrates – die allgemeinen Programmrichtlinien fest, erstattet dem Stiftungsrat Vorschläge bei bedeutenden Personalentscheidungen und kontrolliert beziehungsweise koordiniert die Tätigkeit des übrigen Führungspersonals. Überdies erstellt er langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Personal.
Der hat die Aufgabe, die Interessen der Hörer und Seher der ORF-Programme zu wahren. Er setzt sich aus Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Gruppen zusammen wobei sechs Mitglieder von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden. Der Publikumsrat erfüllt seine Aufgabe in erster Linie dadurch, dass er Empfehlungen zur Programmgestaltung abgibt. Außerdem bestellt er sechs Mitglieder des Stiftungsrates; drei von den sechs zu entsendenden Mitglieder rekrutieren sich aus jenen sechs Mitglieder, die von den Rundfunkteilnehmern direkt gewählt werden.
Der öffentliche Auftrag des ORF ist in einen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag unterteilt. Der Versorgungsauftrag legt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest. Zum Versorgungsauftrag gehören auch das Betreiben eines Online-Dienstes und die Versorgung der autochthonen Volksgruppen.
Das ORF-Gesetz trennt zwischen den aus öffentlich-rechtlichen Gebühren finanzierten Programmen einerseits (also jene Programme, die im Rahmen des Versorgungsauftrages ausgestrahlt werden) und rein kommerziellen Programmen (nicht aus Gebühren finanzierte) andererseits. Diese "kommerziellen" Programme kann der ORF in Form von Tochterunternehmen veranstalten, wobei es sich um so genannte "Spartenkanäle" (zum Beispiel Kultur- oder Sportkanal) handeln muss und diese außerdem nicht terrestrisch ausgestrahlt werden sollen.
Zum Unternehmensgegenstand des ORF zählt
- Die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Veranstaltung von Online-Diensten und Teletext, die mit der Veranstaltung von Rundfunk in Zusammenhang stehen, sowie
- Geschäftshandlungen und Maßnahmen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und von damit im Zusammenhang stehenden Online-Diensten beziehungsweise Teletext geboten sind.
Zu den "gebotenen" Maßnahmen zählen Geschäftshandlungen und Maßnahmen, die wesensnotwendig und in einem engen Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk und Online-Diensten stehen (zum Beispiel Film- und Fernsehproduktion, Programmzeitschrift, Merchandising von Produkten, Betrieb einer Werkskantine und freiwillige Sozialleistungen für die Mitarbeiter).
Die finanzielle Kontrolle, konkret die Gebarung des ORF, unterliegt der Kontrolle des (vergleiche die Verfassungsbestimmung des § 31a ORF-G).
Zur Prüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit der Rechnungsführung und zur Prüfung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte des ORF ist überdies die eingesetzt (vgl. § 40 ORF-G).
Als Rechtsaufsichtsbehörde (in erster und letzter Instanz) sowie als Verwaltungsstrafbehörde gegenüber dem ORF ist der Bundeskommunikationssenat zuständig. Er entscheidet auf Antrag einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein, oder auf Grund einer "Popular-Beschwerde", sofern die Beschwerde von mindestens 120 Personen (Personen, die entweder die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen) unterstützt wird, darüber, ob das ORF-G verletzt worden ist. Weiters wird der Bundeskommunikationssenat aufgrund von Beschwerden von betroffenen Unternehmen (Konkurrentenbeschwerde) sowie auf Antrag bestimmter Gremien tätig (etwa Publikumsrat). Besondere Bedeutung kommt dabei der Prüfung zu, ob der ORF die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme beachtet hat.
Seit dem Jahr 2004 besteht darüber hinaus ein amtswegiges System der Kontrolle der Einhaltung der Werbebestimmungen, welches auf regelmäßigen Stichproben durch die Kommunikationsbehörde Austria beruht, die im Falle des Verdachts einer Verletzung diese beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen hat (Abs. 1 Z 7 KOG)
PRIVATRADIOGESETZ
Das Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, normiert gewisse Programmgrundsätze und regelt die Zulassung von Hörfunkveranstaltern durch Festlegung von formellen Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Veranstalters. Medieninhaber können mehrere Zulassungen haben und sich auch zu 100 Prozent beteiligen, allerdings nur dann, wenn sich die Versorgungsgebiete nicht überschneiden (für diesen Fall besteht die Möglichkeit von mittelbarer Beteiligung), die Höchstgrenze von 8 Millionen versorgter Einwohner nicht überschritten wird (bei mittelbarer Beteiligung liegt die Höchstgrenze bei 12 Millionen) und an einem Ort nicht mehr als zwei Programme desselben Medienverbundes ausgestrahlt werden.
Nach einer im Jahre 2003 erfolgten Evaluierung der Österreichischen Rundfunkgesetze wurden im Rahmen einer Gesetzesnovelle 2004 unter anderem folgende wesentliche Änderungen des PrR-G vorgenommen:
- Verbesserungen bei der Frequenzzuordnung, um die Zersplitterung der Hörfunklandschaft hintan zu halten und die Frequenzausstattung bestehender Hörfunkveranstalter zu verbessern. Zugleich wurde der Verfahrensablauf zur Zuteilung freier Frequenzen erleichtert, wodurch eine ökonomischere Verwendung der zur Verfügung stehenden Frequenzen ermöglicht wird.
- Ermöglichung von grundlegenden Änderungen des Programmcharakters (nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation), damit Hörfunkveranstalter flexibler auf veränderte Marktgegebenheiten reagieren und ihre Programmgestaltung neu ausrichten können.
- Schaffung der Option für eine bundesweite Zulassung, damit dem Ziel der Etablierung einer lebensfähigen Hörfunklandschaft im dualen Rundfunksystem adäquater Rechnung getragen werden kann.
PRIVATFERNSEHGESETZ
Das Privatfernsehgesetz (PrTV-G) bildet die gesetzliche Grundlage für die Veranstaltung von privatem Rundfunk in Österreich, und zwar für die folgenden Arten:
- Kabelrundfunk (Radio und Fernsehen)
- Satellitenrundfunk (Radio und Fernsehen)
- Terrestrisches Fernsehen (analog und digital)
Mit dem PrTV-G wurde insbesondere die Vergabe einer bundesweiten terrestrischen (analogen) Lizenz möglich sowie Regelungen hinsichtlich des Frequenzsplittings mit Frequenzen des ORF in bestimmten Ballungsräumen (Wien, Salzburg, Linz) für die Veranstaltung von nicht-bundesweitem analogem terrestrischen Fernsehen geschaffen. Im Lichte der Digitalisierung des Fernsehens haben diese Bestimmungen freilich mittlerweile großteils ihren faktischen Anwendungsbereich verloren.
Das Gesetz enthält aber auch umfangreiche Bestimmungen in Bezug auf digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), das schrittweise in ganz Österreich bis 2010 eingeführt wird ("Insellösung"). Vorgesehen ist dies im Rahmen der Erteilung von Zulassungen für die sogenannten Multiplex-Plattformen, über die mehrere digitale Programme ausgestrahlt werden können (vgl. §§ 23ff PrTV-G). Die konkrete Ausgestaltung der Digitalisierungsstrategie obliegt der gemäß § 21 PrTV-G installierten . Der Startschuss für die Umstellung erfolgte am 26. Oktober 2006; entsprechend den europäischen Vorgaben soll die analoge Abschaltung in ganz Österreich bis spätestens 2010 abgeschlossen sein. Mittlerweile wurden Zulassungen für insgesamt drei Multiplex-Plattformen (MUX A, B und C) für digitales terrestrisches Fernsehen erteilt.
Mit einer Novelle zum PrTV-G im Sommer 2007 wurden zudem die Grundlagen für die Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für mobiles terrestrisches Fernsehen (Handy-TV im Format DVB-H) geschaffen. Nach einer Ausschreibung und Zulassungserteilung im Frühjahr 2008 ist die Plattform zu Beginn der Fußball-Europameisterschaft 2008 in Betrieb gegangen. Neben 15 Fernsehprogrammen werden auch fünf Radioprogramme über diesen Verbreitungsweg ausgestrahlt.
Für Kabel-Rundfunk ist lediglich eine Anzeige an die KommAustria vorgesehen, für Satelliten-Rundfunk bedarf es einer Zulassung durch die KommAustria. Als Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter kommen sowohl natürliche, als auch juristische Personen in Betracht. Unter die Definition des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters fällt, wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme entweder selbst schafft oder zusammenstellt und diese Programme entweder selbst verbreitet oder durch einen Dritten - etwa den Betreiber eines Kabelnetzes - verbreiten lässt.
Zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes stellen im Wesentlichen Umsetzungen der europa-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" (89/552/EWG) dar. Dementsprechend finden sich allgemeine Anforderungen wie das Gebot, dass Sendungen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen dürfen, ebenso wie Werbereglementierungen (zum Beispiel Ausmaß der Werbezeiten und weitere).
Mit dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 2007/65/EG im Dezember 2007, die aus der "Fernsehrichtlinie" die "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" machte, ergab sich auch für das Privatfernsehgesetz Änderungsbedarf. Die in bestimmten Bereichen liberalisierten Werbebestimmungen der Richtlinie (insbesondere hinsichtlich der Unterbrecherwerbung und der Dauer der Werbung) wurden in einem ersten Umsetzungsschritt durch BGBl. I Nr. 7/2009 bereits übernommen. Bis zum Jahresende 2009 sollen die übrigen Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden. Dies betrifft etwa die Anpassung der Bestimmungen über die Produktplatzierung und vor allem die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf fernsehähnliche Abrufdienste wie Video-on-Demand. Für diese, derzeit nur spärlich gesetzlich geregelten Dienste, werden dann erstmals europaweit einheitliche Mindeststandards gelten, etwa was den Jugendschutz oder verbotene Werbepraktiken (Schleichwerbung) betrifft.
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Rundfunkbehörden und Rundfunkaufsicht
Als Zulassungsbehörde für private Hörfunkveranstalter fungiert die nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) eingerichtete . Die KommAustria ist eine eigenständige Behörde, die ressortmäßig eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienststelle ist.
Die KommAustria fungiert als
- Zulassungsbehörde für private Rundfunkveranstalter
- Rechtsaufsichtsbehörde über private Rundfunkveranstalter
- Verwaltungsstrafbehörde über private Rundfunkveranstalter
- Verwaltungsbehörde für alle Rundfunkfrequenzen (auch für jene des ORF)
Der KommAustria obliegt auch die Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen durch den ORF und seine Tochtergesellschaften und im Falle einer angenommenen Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des ORF-G die Anzeige beim Bundeskommunikationssenat.
Als Geschäftsapparat ist die eingerichtet. Die RTR-GmbH ist zugleich auch Geschäftsapparat der für den Bereich der Telekommunikationsregulierung zuständigen Telekom-Control-Kommission (einer gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG eingerichteten Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag).
Die GmbH hat selbst auch behördliche Regulierungsaufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz wahrzunehmen.
Berufungsbehörde gegenüber Bescheiden der KommAustria ist der ebenfalls mit dem KommAustria-Gesetz eingerichtete Bundeskommunikationssenat. Dieser ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG und besteht aus drei Richtern sowie zwei weiteren juristischen Experten, die von der Bundesregierung vorgeschlagen werden.
Der Bundeskommunikationssenat fungiert als
- Berufungsbehörde gegenüber den Entscheidungen der KommAustria mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (hierfür ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig)
- Rechtsaufsichtsbehörde (in erster und letzter Instanz) sowie Verwaltungsstrafbehörde gegenüber dem ORF
- Erst- und letztinstanzliche Behörde in Verfahren nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG)
Der Bundeskommunikationssenat entscheidet auf Antrag einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu sein, oder auf Grund einer "Popularbeschwerde" (muss von mindestens 120 Rundfunkteilnehmern unterstützt sein), darüber, ob das ORF-Gesetz verletzt worden ist. Besondere Bedeutung kommt dabei der Prüfung zu, ob der ORF die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme beachtet hat. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats steht die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) offen. Überdies sind Konsumentenschutzverbände aktiv legitimiert, und auch Konkurrenten des ORF, wenn durch eine Rechtsverletzung deren wirtschaftliche Interessen berührt werden.
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Telekommunikationsrechtliche Aspekte
Im Bereich des privaten Hörfunks wurde das Prinzip des "one-stop-shops" im Privatradiogesetz umgesetzt, sodass die rundfunkrechtliche Zulassung auch die fernmelderechtliche Bewilligung umfasst. Diesem Konzept folgt auch das Privatfernsehgesetz (PrTV-G), wonach mit der Erteilung der Zulassung die jeweilige fernmelderechtliche Bewilligung für die einzelnen Übertragungskapazitäten verbunden ist. Im Rahmen der Multiplex-Zulassung für digitales terrestrisches Fernsehen erhält der Multiplex-Betreiber als Infrastrukturbetreiber primär eine fernmelderechtliche Zulassung, wobei jedoch seitens der Regulierungsbehörde Auflagen in Hinblick auf die Programmbelegung vorgeschrieben werden. Die Programmzulassung erfolgt diesfalls im Rahmen des § 28 PrTV-G.
Die Errichtung von Kabelnetzen bedarf keiner spezifischen rundfunkrechtlichen Bewilligung, ist jedoch anzeigepflichtig (§ 15 TKG) 2003. Die Veranstaltung von Satellitenrundfunk bedarf keiner fernmelderechtlichen Bewilligung, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die rechtliche Voraussetzung für die fernmelderechtliche Einrichtung des "uplinks" nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) zu beurteilen ist.
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Medienkonzentrationsregelungen
Die deutliche Erweiterung der Möglichkeit von Medieninhabern (Herausgeber von Tages- und Wochenzeitungen, Fernseh- und Hörfunkveranstalter), entweder selbst Lizenzinhaber zu sein oder sich an solchen beziehungsweise anderen zu beteiligen, war eine der wesentlichsten Änderungen des Privatradiogesetzes gegenüber der früheren Rechtslage. Damit wurde ein von der Wirtschaft vielfach als zu starr und entwicklungshemmend kritisiertes System der Beteiligungsbeschränkungen abgelöst und auf ein im Wesentlichen auf die Anzahl empfangbarer Programme und versorgter Einwohner ausgerichtetes Modell eingerichtet.
Nach § 9 Abs. 1 Privatradiogesetz können einer Person auch mehrere Zulassungen für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen erteilt werden, allerdings dürfen sich die von den betreffenden Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Überdies ist ausgeschlossen, dass sich ein und dieselbe Person gleichzeitig an zwei Hörfunkveranstaltern unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt oder auf diese sonst direkte Einflussmöglichkeiten (beherrschender Einfluss oder die in § 244 UGB angeführten Fälle) hat, wenn deren Versorgungsgebiete sich überschneiden. Hat nun ein und dieselbe Person durch Innehabung von mehreren Zulassungen für mehrere – sich nicht überschneidende - Versorgungsgebiete das Bundesgebiet soweit abgedeckt, dass diese mit ihren Programmen 8 Millionen Einwohner erreicht, ist dieser Person jede weitere Zulassung oder direkte Beteiligungsmöglichkeit beziehungsweise Einflussmöglichkeit auf einen Hörfunkveranstalter verwehrt.
Da es in der Praxis allerdings kaum vorkommen wird, das Zulassungsinhaber lediglich ein einzelnes Unternehmen beziehungsweise eine einzelne Person ist, sind – wie schon im Regionalradiogesetz – die Sonderregelungen über den Medienverbund von besonderer Bedeutung:
Ein Medienverbund liegt dann vor, wenn zwei Unternehmen, von denen mindestens eines Medieninhaber (nämlich Herausgeber einer Tages- oder Wochenzeitung, aber auch ein in- oder ausländischer Hörfunk- oder Fernsehveranstalter) ist, miteinander nach bestimmten Grundsätzen (etwa die Beteiligung von mehr als 25 Prozent eines Unternehmens an dem anderen oder die handelsrechtliche Beherrschung [§244 UGB) verbunden sind. Beim Medienverbund kann es sich also um zwei Medienunternehmen, die miteinander verbunden sind, handeln, oder auch um Konstruktionen, wo ein Medienunternehmen an einem anderen Unternehmen beherrschend beteiligt ist oder auch, wenn ein grundsätzlich nicht dem Mediensektor zuzurechnendes Unternehmen an einem Medienunternehmen beherrschend beteiligt ist.
Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf.
Auch ein Medienverbund oder dessen einzelne Unternehmen darf beziehungsweise dürfen mehrere Lizenzen halten. Dabei dürfen sich die Versorgungsgebiete von zwei Unternehmen desselben Medienverbundes auch überschneiden, sofern diese beiden Unternehmen nur mittelbar (zum Beispiel Unternehmen und "Enkelunternehmen") miteinander verbunden sind (bei einer unmittelbaren Beteiligung darf – wie bereits angeführt - eine Überschneidung nicht stattfinden). Ausgeschlossen ist nach § 9 Abs. 3 Privatradiogesetz jedoch, dass ein und derselbe Ort des Bundesgebietes mit mehr als zwei Programmen, die einem Medienverbund (beziehungsweise den diesem angehörenden Unternehmen) zu zurechnen sind, versorgt wird.
Um eine Umgehung der genannten Regelungen durch den Verkauf von Unternehmen, die eine Lizenz halten, zu verhindern, sieht das Privatradiogesetz vor, dass mehrheitliche Eigentümerwechsel bei Veranstaltern von der Regulierungsbehörde vorab zu bewilligen sowie sämtliche Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse bei einem Veranstalter anzuzeigen sind.
So wie im Radiobereich sind auch im Fernsehbereich die starren Beteiligungsbegrenzungen aufgehoben worden. Das im Privatfernsehgesetz festgelegte Modell orientiert sich an der Überschneidung von Versorgungsgebieten, vor allem aber auch an den Marktanteilen des Lizenzwerbers beziehungsweise Inhabers in anderen Mediensektoren (Hörfunk, Presse, Kabelnetze). Ein Medienverbund soll denselben Ort des Bundesgebiets höchstens mit einem Hörfunk- und zwei Fernsehprogrammen versorgen dürfen.
Die direkte Beteiligung des ORF (sowie mit ihm vergleichbarer ausländischer Rundfunkveranstalter) an privaten Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen.
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Medienfusionskontrolle
Die soeben dargestellten Regelungen lassen die Bestimmungen des Kartellgesetzes (KartG) unberührt. Mit der Novelle zum Kartellgesetz 1993 wurde in Österreich eine allgemeine Fusionskontrolle gegenüber Zusammenschlüssen eingeführt. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Kartellgesetz 2005 bestimmt in den §§ 7ff, dass Zusammenschlüsse der Bundeswettbewerbsbehörde anzuzeigen sind, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss bestimmte Umsatzerlöse erzielt haben. Der Zusammenschluss ist zu untersagen, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
Neben dieser allgemeinen Zusammenschlusskontrolle bestehen spezifische, für Medienunternehmen strengere Regeln (§ 13 KartG): Einerseits liegen die zu beachtenden Schwellenwerte weit niedriger (die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten sind mit 200 zu multiplizieren, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20). Andererseits sind Zusammenschlüsse auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Medienvielfalt beeinträchtigen werden.
Das Verfahren läuft in zwei Phasen ab: Nach der Anmeldung des Zusammenschlusses bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist diese öffentlich bekannt zu machen. Betroffene Unternehmen (das sind solche, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden) können binnen 14 Tagen eine schriftliche Äußerung abgeben. Die beiden Amtsparteien – und – können binnen vier Wochen nach Einlangen die Prüfung des Zusammenschlusses beim Kartellgericht beantragen („Phase II - Prüfung“). Auch dieser Antrag ist zu veröffentlichen. Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann gegenüber dem Kartellgericht im Verfahren schriftliche Äußerungen abgeben, erlangt dadurch allerdings keine Parteistellung. Möglich ist auch ein ausdrücklicher Prüfungsverzicht der Amtsparteien gegenüber dem Anmelder innerhalb der Frist.
Das Kartellgericht hat auf Grund eines entsprechenden Antrages binnen fünf Monaten über die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zu entscheiden. Sofern ein Sachverhalt den Medienbereich betrifft, hat die Bundeswettbewerbsbehörde der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Medienzusammenschlüsse können auch ohne nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur eines konkreten Markts untersagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird (§ 13 Abs. 1 KartG). Die Definition des "Medienzusammenschlusses" findet sich in § 8 KartG: ein solcher liegt vor, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Medienunternehmen oder Mediendienste
- Medienhilfsunternehmen (zum Beispiel Verlage, Druckereien, Werbemittler, Filmverleiher)
- Unternehmen, die an einem der eben genannten Unternehmenstypen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind
"Medienvielfalt" selbst wird in § 13 Abs. 2 KartG als "eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird." Nach den Erläuterungen zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2a KartG 1988 soll mit dieser Bestimmung klargestellt werden, dass mit "Medienvielfalt" eben nicht nur eine Vielfalt von Titeln gemeint ist, sondern auch zu beachten ist, ob die Medien voneinander in ihrer Berichterstattung unabhängig sind. Verlangt wird hierfür ausdrücklich, dass dies auch durch eine entsprechende Eigentümerstruktur sichergestellt wird.
Ob durch einen Zusammenschluss eine "Beeinträchtigung der Medienvielfalt" im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KartG vorliegt, wird wertend auszulegen sein. Nicht anzunehmen ist, dass bereits bei jedem Zusammenschluss (und damit jeder Reduzierung der in Österreich vorhandenen selbstständigen Medien) eine Beeinträchtigung im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist – sonst hätte die Zusammenschlusskontrolle ja keinen Sinn mehr. Der Begriff "Beeinträchtigung" wird daher so zu verstehen sein, dass in jedem Fall die Frage zu stellen ist, ob durch den Zusammenschluss die Anzahl der verbleibenden selbstständigen Medien auf ein Maß reduziert wird, das unter dem Gesichtspunkt der Medienvielfalt nicht mehr vertretbar ist.
Der Vollständigkeit halber darf auch auf die in § 5 iVm § 26ff KartG geregelte Missbrauchsaufsicht verwiesen werden. Diese richtet sich gegen den Missbrauch der Marktmacht durch Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt ausüben. Abhängig von den konkreten Umständen sind unterschiedlichste Formen des Missbrauchs denkbar: die Verweigerung der Entgegennahme bestimmter Aufträge, diskriminierende Preise für bestimmte Leistungen und dergleichen. Im Zeitungsbereich könnte etwa der Verkauf unter den Selbstkostenpreisen oder die Gratisverteilung, durch die Marktsättigung erreicht wird, missbräuchlich sein. Antragsberechtigt sind einerseits Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde, zum anderen aber auch die Sozialpartner, jeder Unternehmer oder jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat, und nicht zuletzt auch die entsprechenden Regulatoren.
Zur Rechtsdurchsetzung kennt das KartG vor allem die Institute der Abstellung, Verpflichtungszusagen und allenfalls Geldbußen. Änderungen der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären. Eine die Missbrauchsaufsicht betreffende Sonderbestimmung für Medienunternehmen, wie sie im KartG 1988 in § 35 Abs. 2 noch enthalten war, und mittels derer Maßnahmen aufgetragen werden konnten, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wurde, ist im KartG 2005 nicht mehr enthalten.
Letzte Änderung August 2009