Aufgaben
Der Bundeskanzler ist der Vorsitzende der Bundesregierung, verfügt jedoch über kein Weisungsrecht gegenüber den anderen Mitgliedern der Bundesregierung.
Der Bundeskanzler und die auf seinen Vorschlag ausgewählten übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt oder entlassen. Weder der Bundeskanzler noch die Mitglieder der Bundesregierung müssen vom Parlament in einer Wahl bestätigt werden. Das Parlament kann jedoch einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung oder der Regierung in ihrer Gesamtheit das Misstrauen aussprechen. Danach hat die Regierung oder der betroffene Minister zurückzutreten.
Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers.
Der Bundeskanzler nimmt die Gegenzeichnung der vom Bundespräsidenten beurkundeten Bundesgesetze vor. Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen auf die Dauer von 20 Tagen auf den Bundeskanzler über.