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Die mit der Leitungsfunktion betraute Person ist in der Organisationseinheit jeweils an erster Stelle genannt.

Für die Stellvertretung gibt es folgende Regelungen:

Generell wird die mit der Leitungsfunktion betraute Person bei Abwesenheit von der jeweils nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften am höchsten zu reihenden Person der betroffenen Organisationseinheit vertreten. Davon abweichend kann eine andere Person ausdrücklich vorgesehen werden.


Die namentliche Anführung der Bediensteten des Bundeskanzleramtes in der Geschäftseinteilung dient ausschließlich dem Zweck, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Amt zu erleichtern. Die Verwendung der Namen für Werbezwecke ist nicht gestattet. Namentliche Werbezusendungen an Bedienstete werden an den Absender retourniert. Für diese Maßnahme wird um Verständnis gebeten.